§ 186 – Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder normal normal innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. normal normal normal arabic (2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, normal normal den Waisen gemeinsam, normal normal früheren Ehegatten oder Lebenspartner. normal normal normal arabic (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
Kurz erklärt
- Nachzuversichernde können einen Antrag stellen, damit Arbeitgeber oder Gemeinschaften Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zahlen.
- Dies ist möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt hätten oder innerhalb eines Jahres Mitglied werden müssten.
- Nach dem Tod der Nachzuversichernden haben überlebende Ehegatten oder Lebenspartner, sowie Waisen und frühere Partner, das Antragsrecht.
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
- Die Regelungen gelten für Personen, die nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben nachversichert werden können.